Er ist einer von denen, dem die Tiere egal zu sein scheinen. Während der unzähligen Gerichtsverhandlungen kam das Ausmaß der tierschutzwidrigen Zustände immer wieder zur Sprache: eine Vielzahl von körperlichen Versehrtheiten wie Ohrverlusten, Lahmheiten, Klauenabrissen, Schulterverletzungen, Abszessen, Leistenbrüchen, Nabelbrüchen und Darmvorfällen. Die meisten Verletzungen wurden nicht fachgerecht behandelt. Ringelschwänze waren zu kurz kupiert worden, tierärztliche Diagnosen fehlten, für Sauen vorgesehene Kastenstände waren zu klein… Arme Schweine! Gequält, verletzt, eingefercht, hilflos ausgeliefert! „Schweinebaron“ Straathof ist einer der größten im Geschäft der Schweineindustrie. Persönlich darf er nun bundesweit keine Schweine mehr halten, er hat ein bundesweites Tierhaltungsverbot kassiert. Kastenstände gibt es aber immer noch – sind die eigentlich zeitgemäß? Muss man nicht generell über die industrielle Tierzucht neu nachdenken vor dem Hintergrund der immensen Klimabeeinträchtigung?
Mehr zu Straathof und zur generellen industriellen Schweinehaltung fasste das ZDF in Frontal 21 im July 2016 gut zusammen; zu sehen bis 5/2017 unter diesem Link: Gericht stoppt Europas größten Ferkelzüchter
Gegen dieses Tierhaltungsverbot versuchte Adrianus Straathof Berufung einzulegen. Das Magdeburger Oberverwaltungsgericht hat dagegen entschieden, s.u. PM. Dazu erklärt Dorothea Frederking, agrarpolitische Sprecherin der Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: „Damit ist die Klage-Odyssee von Adrianus Straathof beendet. Das Tierhaltungsverbot ist nun uneingeschränkt rechtskräftig in allen Bundesländern. Damit darf Adrianus Straathof überall in Deutschland keine Schweine mehr halten. Er hat auch keine Entscheidungshoheit mehr über diese Tiere.“ Er nicht, aber sein Sohn macht weiter. In Deutschland gilt das Tierhalteverbot leider nur personenbezogen. Dennoch ist es ein Hoffnungsschimmer meint Frederking: „Andere Schweinehalter dieser Kategorie wissen nun, dass die Verletzung von Tierwohl Konsequenzen hat. Damit ist das Urteil richtungsweisend für den Tierschutz.“ Weiter meint sie, dass sich eine Umkehr bei der Nutztierhaltung vollziehe, dass Tiere endlich als fühlende Mitgeschöpfe betrachtet würden.
Pressemitteilung OVG Nr.: 008/2016 Magdeburg, den 7. November 2016 (OVG LSA) Berufsverbot für Schweinezüchter bleibt bestehen
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 4. November 2016 den Antrag des niederländischen Schweinezüchters A. Straathof abgelehnt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg, mit dem das gegen ihn verhängte Berufsverbot für rechtmäßig erklärt wurde, zuzulassen. Die mit dem Antrag geltend gemachten Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hat der Senat nicht angenommen. Das Verwaltungsgericht habe nicht gegen den Grundsatz einer unvoreingenommenen und fairen Verhandlungsführung verstoßen. Auch eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung oder Beweiswürdigung sei ihm nicht vorzuwerfen. Dem Kläger sei ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, insbesondere seien die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge ohne Rechtsfehler abgelehnt worden. Weitere geltend gemachte Verfahrensmängel seien nicht hinreichend dargelegt worden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung seien ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht habe sich maßgeblich auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtstierarztes sowie weiterer Bediensteter des Landkreises zu den Haltungsbedingungen der Schweine gestützt. Auch die Erkenntnisse aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zur tierschutzwidrigen Haltung von Schweinen in zu engen Kastenständen sowie zu weiteren erheblichen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen seien herangezogen worden. Dem sei der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. Auf die von ihm gerügten Mängel der Bestandserhebung sei es nicht entscheidungserheblich angekommen.
Der Kläger habe auch die besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache nicht hinreichend aufgezeigt. Der Umfang der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts deute nicht auf die besondere Schwierigkeit der Rechtssache hin. Er trage vielmehr maßgeblich dem Umfang der rechtlichen Ausführungen des Klägers im Klageverfahren Rechnung sowie dem Bemühen des Gerichts, die Argumente der Beteiligten gebührend zu würdigen. Eine über dem Durchschnitt üblicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren liegende Schwierigkeit sei damit nicht verbunden.
Zuletzt sei auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht erkennbar. Es fehle hierfür schon an der Formulierung der klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- und Tatsachenfragen. Der Verweis auf die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die notwendige Kastenstandsbreite betreffenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts (3 L 386/14) genüge hierfür nicht. Denn das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht nur hierauf, sondern auch auf zahlreiche weitere Verstöße gegen das Tierschutzrecht gestützt.
VG Magdeburg, Urteil vom 04.07.2016 – 1 A 1198/14 MD -OVG LSA, Beschluss vom 04.11.2016 – 3 L 162/16 -Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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